§ 52 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
10§ 52 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 52

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
10§ 52 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 52

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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