§ 52a K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 24a Abs. 5§ 52a K-FWG, § 41b Abs. 1 und § 48 Abs. 5 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches seit 31.03.2021 weggefallen. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.03.2021
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 24a Abs. 5§ 52a K-FWG, § 41b Abs. 1 und § 48 Abs. 5 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches seit 31.03.2021 weggefallen. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten