§ 34 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 34

Klärschlammregister

Die Landesregierung hat für den Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen ein für jedermann einsehbaresin Kärnten das Register gemäß Art. 10 der Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG zu führen, aus welchem folgendes hervorgeht:.

a)

die angefallenen Klärschlammmengen und die zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden abgegebenen oder an geeignete Behandlungsanlagen gelieferten Anteile;

b)

die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Klärschlamms im Hinblick auf die Grenzwerte der Klärschlamm- und Kompostverordnung (§ 35);

c)

die Art der Behandlung des Klärschlamms im Sinne des § 27 lit b;

d)

die Namen und die Anschriften der Empfänger der Schlämme, bei Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden, die Orte ihrer Aufbringung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 24.04.2004 bis 31.12.2021
§ 34

Klärschlammregister

Die Landesregierung hat für den Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen ein für jedermann einsehbaresin Kärnten das Register gemäß Art. 10 der Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG zu führen, aus welchem folgendes hervorgeht:.

a)

die angefallenen Klärschlammmengen und die zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden abgegebenen oder an geeignete Behandlungsanlagen gelieferten Anteile;

b)

die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Klärschlamms im Hinblick auf die Grenzwerte der Klärschlamm- und Kompostverordnung (§ 35);

c)

die Art der Behandlung des Klärschlamms im Sinne des § 27 lit b;

d)

die Namen und die Anschriften der Empfänger der Schlämme, bei Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden, die Orte ihrer Aufbringung.

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