§ 3 K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2022 bis 31.12.9999
§ 3

Erziehungsberechtigte, Sachwalter

Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist.

Stand vor dem 11.11.2022

In Kraft vom 01.02.1996 bis 11.11.2022
§ 3

Erziehungsberechtigte, Sachwalter

Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist.

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