§ 13 K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen dem Stand der Technik sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen

a)

über die örtliche Lage unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Bewohner und einer entsprechenden Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel sowie einer möglichen Integration der Bewohner in die Gemeinde und einer damit möglichen Erhaltung ihrer Beziehungen zur Umwelt,

b)

die baulichen Voraussetzungen unter Beachtung des Kriteriums der Überschaubarkeit und der Gliederung in familiäre Strukturen sowie unter Berücksichtigung angemessener Raumgrößen, entsprechender Sanitäranlagen und elektrischer Anlagen, der Erforderlichkeit von Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegezimmer, Pflegebetriebsräume und Untersuchungszimmer und eines breitgefächerten möglichen Angebotes an Dienstleistungen,

c)

die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räume unter Berücksichtigung auch eines ausreichenden Bewegungsraumes für Bewohner und - sofern die Möblierung nicht durch Bewohner erfolgt - der Erforderlichkeit von Bett, Sitzgelegenheiten, Schrank, Tisch, Nachtkästchen und Beleuchtung.

(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 11.11.2022

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.11.2022
(1) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen dem Stand der Technik sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen

a)

über die örtliche Lage unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Bewohner und einer entsprechenden Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel sowie einer möglichen Integration der Bewohner in die Gemeinde und einer damit möglichen Erhaltung ihrer Beziehungen zur Umwelt,

b)

die baulichen Voraussetzungen unter Beachtung des Kriteriums der Überschaubarkeit und der Gliederung in familiäre Strukturen sowie unter Berücksichtigung angemessener Raumgrößen, entsprechender Sanitäranlagen und elektrischer Anlagen, der Erforderlichkeit von Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegezimmer, Pflegebetriebsräume und Untersuchungszimmer und eines breitgefächerten möglichen Angebotes an Dienstleistungen,

c)

die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räume unter Berücksichtigung auch eines ausreichenden Bewegungsraumes für Bewohner und - sofern die Möblierung nicht durch Bewohner erfolgt - der Erforderlichkeit von Bett, Sitzgelegenheiten, Schrank, Tisch, Nachtkästchen und Beleuchtung.

(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.

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