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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen
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(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen
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(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.