§ 15 K-HG Verschwiegenheitspflichten

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Soweit nicht ohnedies bereits gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten bestehen, besteht für die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Beschäftigten oder sonst tätigen Personen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Bewohner betreffenden Umstände, soweit sie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Einrichtung bekannt geworden sind. Dies gilt in gleicher Weise für die in der Einrichtung tätig gewesenen Personen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen von SozialhilfeträgernTrägern der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.

(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht, sind Auskünfte aus der Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung des Bewohners (des ehemaligen Bewohners) zulässig. Besteht Gefahr für das Leben des Bewohners, und ist er nicht in der Lage, eine Zustimmung zu erteilen, sind Auskünfte im erforderlichen Ausmaß an Ärzte zu erteilen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Betreuungsdokumentation besteht für die Ärzte und das Pflegepersonal der Einrichtung in dem Umfang, der zur Gewährleistung einer optimalen Betreuung erforderlich ist.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.02.1996 bis 31.08.2012

(1) Soweit nicht ohnedies bereits gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten bestehen, besteht für die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Beschäftigten oder sonst tätigen Personen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Bewohner betreffenden Umstände, soweit sie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Einrichtung bekannt geworden sind. Dies gilt in gleicher Weise für die in der Einrichtung tätig gewesenen Personen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen von SozialhilfeträgernTrägern der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.

(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht, sind Auskünfte aus der Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung des Bewohners (des ehemaligen Bewohners) zulässig. Besteht Gefahr für das Leben des Bewohners, und ist er nicht in der Lage, eine Zustimmung zu erteilen, sind Auskünfte im erforderlichen Ausmaß an Ärzte zu erteilen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Betreuungsdokumentation besteht für die Ärzte und das Pflegepersonal der Einrichtung in dem Umfang, der zur Gewährleistung einer optimalen Betreuung erforderlich ist.

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