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(2) Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten; dem Antrag sind Angaben nach § 16 Abs. 3 lit. a, b, d und f sowie die Baupläne und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen nach Abs. 1, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Wird das Vorhaben entsprechend den Unterlagen, die der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde gelegt waren, ausgeführt, so darf eine Versagung der Genehmigung nach § 16 nicht wegen Fehlens von Voraussetzungen erfolgen, deren Vorhandensein nach Abs. 3 festgestellt worden ist.
(2) Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten; dem Antrag sind Angaben nach § 16 Abs. 3 lit. a, b, d und f sowie die Baupläne und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen nach Abs. 1, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Wird das Vorhaben entsprechend den Unterlagen, die der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde gelegt waren, ausgeführt, so darf eine Versagung der Genehmigung nach § 16 nicht wegen Fehlens von Voraussetzungen erfolgen, deren Vorhandensein nach Abs. 3 festgestellt worden ist.