§ 18 K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung nach § 16, daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.

(2) Änderungen einer nach § 16 bewilligten Einrichtung, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wesentliche Änderungen im Pflege- oder Betreuungsangebot, sowie Änderungen in Bereichen, die von der Bewilligung nach § 16 erfasst sind, bedürfen – soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt – vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen des § 16 gelten sinngemäß für diese Verfahren.

(3) Die Bestellung eines neuen Leiters oder eines neuen Leiters des Pflegedienstes (§ 16 Abs. 2 lit. c) ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich unter Anschluss des Nachweises nach § 16 Abs. 3 lit. h sowie der Eignung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung des neuen Leiters oder des neuen Leiters des Pflegedienstes zu untersagen, wenn der Nachweis der Eignung oder der Verlässlichkeit nicht erbracht werden kann.

(4) Die beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Betriebes einer Einrichtung nach § 16 ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 11.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.11.2022
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung nach § 16, daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.

(2) Änderungen einer nach § 16 bewilligten Einrichtung, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wesentliche Änderungen im Pflege- oder Betreuungsangebot, sowie Änderungen in Bereichen, die von der Bewilligung nach § 16 erfasst sind, bedürfen – soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt – vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen des § 16 gelten sinngemäß für diese Verfahren.

(3) Die Bestellung eines neuen Leiters oder eines neuen Leiters des Pflegedienstes (§ 16 Abs. 2 lit. c) ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich unter Anschluss des Nachweises nach § 16 Abs. 3 lit. h sowie der Eignung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung des neuen Leiters oder des neuen Leiters des Pflegedienstes zu untersagen, wenn der Nachweis der Eignung oder der Verlässlichkeit nicht erbracht werden kann.

(4) Die beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Betriebes einer Einrichtung nach § 16 ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

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