§ 18a K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Modelle innovativer Projekte der Pflege und Betreuung, die als Ziel die Erfüllung der Aufgaben von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 verfolgen, deren Durchführung jedoch eine Abweichung von Bestimmungen der auf Grundlage von §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 erlassenen Verordnungen erfordert, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung kann auf Antrag mittels Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und einer zeitlichen Befristung auf maximal fünf Jahre für ein solches Modell eine Abweichung von den Bestimmungen der auf §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 beruhenden Verordnung zulassen, wenn durch die Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von den genannten Bestimmungen gleichermaßen erreicht werden. In der Bewilligung sind jene Bestimmungen der Verordnung, von welchen abgewichen werden darf, ausdrücklich zu nennen. Eine Abweichung von der in der Verordnung festgelegten Mindestanzahl an Betreuungspersonal pro Bewohner ist nicht zulässig.

(2) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 7a sind anwendbar.

(3) Die Landesregierung kann nach erteilter Bewilligung weitere Auflagen vorschreiben, sofern sich herausstellt, dass dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Frist zur Umsetzung der Auflagen beträgt mindestens sechs Monate, wobei die Landesregierung die Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängern kann.

(4) Die nach Abs. 1 erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung abzuerkennen, sofern die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und die Erreichung der Ziele trotz Vorschreibung weiterer Auflagen innerhalb der nach Abs. 3 gesetzten Frist nicht möglich ist oder ein Fall des § 16 Abs. 8 vorliegt. § 16 Abs. 9 und 10 sind anzuwenden.

Stand vor dem 11.11.2022

In Kraft vom 01.10.2017 bis 11.11.2022
(1) Modelle innovativer Projekte der Pflege und Betreuung, die als Ziel die Erfüllung der Aufgaben von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 verfolgen, deren Durchführung jedoch eine Abweichung von Bestimmungen der auf Grundlage von §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 erlassenen Verordnungen erfordert, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung kann auf Antrag mittels Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und einer zeitlichen Befristung auf maximal fünf Jahre für ein solches Modell eine Abweichung von den Bestimmungen der auf §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 beruhenden Verordnung zulassen, wenn durch die Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von den genannten Bestimmungen gleichermaßen erreicht werden. In der Bewilligung sind jene Bestimmungen der Verordnung, von welchen abgewichen werden darf, ausdrücklich zu nennen. Eine Abweichung von der in der Verordnung festgelegten Mindestanzahl an Betreuungspersonal pro Bewohner ist nicht zulässig.

(2) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 7a sind anwendbar.

(3) Die Landesregierung kann nach erteilter Bewilligung weitere Auflagen vorschreiben, sofern sich herausstellt, dass dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Frist zur Umsetzung der Auflagen beträgt mindestens sechs Monate, wobei die Landesregierung die Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängern kann.

(4) Die nach Abs. 1 erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung abzuerkennen, sofern die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und die Erreichung der Ziele trotz Vorschreibung weiterer Auflagen innerhalb der nach Abs. 3 gesetzten Frist nicht möglich ist oder ein Fall des § 16 Abs. 8 vorliegt. § 16 Abs. 9 und 10 sind anzuwenden.

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