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(2) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 7a sind anwendbar.
(3) Die Landesregierung kann nach erteilter Bewilligung weitere Auflagen vorschreiben, sofern sich herausstellt, dass dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Frist zur Umsetzung der Auflagen beträgt mindestens sechs Monate, wobei die Landesregierung die Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängern kann.
(4) Die nach Abs. 1 erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung abzuerkennen, sofern die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und die Erreichung der Ziele trotz Vorschreibung weiterer Auflagen innerhalb der nach Abs. 3 gesetzten Frist nicht möglich ist oder ein Fall des § 16 Abs. 8 vorliegt. § 16 Abs. 9 und 10 sind anzuwenden.
(2) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 7a sind anwendbar.
(3) Die Landesregierung kann nach erteilter Bewilligung weitere Auflagen vorschreiben, sofern sich herausstellt, dass dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Frist zur Umsetzung der Auflagen beträgt mindestens sechs Monate, wobei die Landesregierung die Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängern kann.
(4) Die nach Abs. 1 erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung abzuerkennen, sofern die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und die Erreichung der Ziele trotz Vorschreibung weiterer Auflagen innerhalb der nach Abs. 3 gesetzten Frist nicht möglich ist oder ein Fall des § 16 Abs. 8 vorliegt. § 16 Abs. 9 und 10 sind anzuwenden.