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(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
(3) Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.
(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(4b) Überprüfungen gemäß Abs. 4a sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.
(4c) Für die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).
(5) Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Abs. 3 letzter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.
(6) Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Abs. 3) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.
(7) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner auf Kosten und Gefahr des Trägers durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu treffen.
(8) Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Abs. 5 letzter Satz oder des Abs. 7 hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
(3) Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.
(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(4b) Überprüfungen gemäß Abs. 4a sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.
(4c) Für die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).
(5) Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Abs. 3 letzter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.
(6) Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Abs. 3) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.
(7) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner auf Kosten und Gefahr des Trägers durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu treffen.
(8) Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Abs. 5 letzter Satz oder des Abs. 7 hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren.