§ 19a K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan (§ 19 Abs. 4c) hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat.

(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Überprüfungsorgan erloschen ist.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Überprüfungsorgan für Heime” zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und

b)

die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung.

Stand vor dem 11.11.2022

In Kraft vom 01.10.2017 bis 11.11.2022
(1) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan (§ 19 Abs. 4c) hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat.

(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Überprüfungsorgan erloschen ist.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Überprüfungsorgan für Heime” zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und

b)

die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung.

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