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(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit
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(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat.
(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Überprüfungsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Überprüfungsorgan für Heime” zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
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(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit
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(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat.
(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Überprüfungsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Überprüfungsorgan für Heime” zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
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