§ 20 K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

a)

mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 4.000 Euro bis zu 32.000 Euro, wer

1.

ohne Bewilligung nach § 16 Abs. 1, § 18a Abs. 1 oder abweichend von dieser Bewilligung eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a - betreibt oder Auflagen nicht einhält;

2.

beim Betrieb von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a - gegen § 7 Abs. 1 oder die gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen verstößt;

2a.

beim Betrieb von Einrichtungen nach § 18a gegen § 7 Abs. 1 oder gegen Bestimmungen der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen, die nicht in der Bewilligung gemäß § 18a Abs. 1 letzter Satz ausdrücklich genannt sind, verstößt;

3.

den Zutritt nach § 19 Abs. 2 oder 4a nicht gewährt oder die Einsicht nach § 19 Abs. 2 oder 4a in Verträge nicht ermöglicht oder die zur Ausübung der Aufsicht nötigen Auskünfte nach § 19 Abs. 2 oder 4a nicht erteilt;

4.

gegen § 19 Abs. 6 verstößt oder Maßnahmen nach § 19 Abs. 7 behindert;

b)

mit einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis zu 15.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 17.500 Euro, wer

1.

ohne Bewilligung nach § 16 Abs. 1, § 18a Abs. 1 oder abweichend von dieser Bewilligung eine Einrichtung nach § 16 Abs. 2a betreibt oder Auflagen nicht einhält;

2.

einen Vertrag abschließt, dessen Vertragsinhalt entgegen einer Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f oder § 16 Abs. 4 lit. e den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 oder 3 nicht entspricht oder entgegen einer Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f oder § 16 Abs. 4 lit. e Verpflichtungen nicht nachkommt oder Rechte der Bewohner nicht sicherstellt;

3.

beim Betrieb einer Einrichtung nach § 16 Abs. 2a gegen § 7 oder die gemäß § 7 Abs. 2 erlassenen Verordnungen verstößt;

c)

mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 12.000 Euro, wer

1.

die Informationspflicht nach § 4 verletzt;

2.

der Landesregierung standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte (§ 6 Abs. 4) nicht vorlegt oder standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte verwendet, die diesem Gesetz widersprechen (§ 6 Abs. 5);

3.

gegen § 6a verstößt;

4.

die Betreuungsdokumentation (§ 8) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt;

5.

gegen §§ 9 bis 12, 14 oder 15 verstößt;

6.

die Anzeigen nach § 18 Abs. 3 oder 4 unterlässt;

7.

die Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 21a Abs. 2 verletzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

(4) Bildet der unzulässige Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder Abs. 1 lit. b Z 1, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Erteilung der Bewilligung nach § 16 oder 18a, einem Betrieb entsprechend der Bewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Feststellung nach § 16 Abs. 9.

Stand vor dem 11.11.2022

In Kraft vom 01.10.2017 bis 11.11.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

a)

mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 4.000 Euro bis zu 32.000 Euro, wer

1.

ohne Bewilligung nach § 16 Abs. 1, § 18a Abs. 1 oder abweichend von dieser Bewilligung eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a - betreibt oder Auflagen nicht einhält;

2.

beim Betrieb von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a - gegen § 7 Abs. 1 oder die gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen verstößt;

2a.

beim Betrieb von Einrichtungen nach § 18a gegen § 7 Abs. 1 oder gegen Bestimmungen der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen, die nicht in der Bewilligung gemäß § 18a Abs. 1 letzter Satz ausdrücklich genannt sind, verstößt;

3.

den Zutritt nach § 19 Abs. 2 oder 4a nicht gewährt oder die Einsicht nach § 19 Abs. 2 oder 4a in Verträge nicht ermöglicht oder die zur Ausübung der Aufsicht nötigen Auskünfte nach § 19 Abs. 2 oder 4a nicht erteilt;

4.

gegen § 19 Abs. 6 verstößt oder Maßnahmen nach § 19 Abs. 7 behindert;

b)

mit einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis zu 15.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 17.500 Euro, wer

1.

ohne Bewilligung nach § 16 Abs. 1, § 18a Abs. 1 oder abweichend von dieser Bewilligung eine Einrichtung nach § 16 Abs. 2a betreibt oder Auflagen nicht einhält;

2.

einen Vertrag abschließt, dessen Vertragsinhalt entgegen einer Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f oder § 16 Abs. 4 lit. e den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 oder 3 nicht entspricht oder entgegen einer Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f oder § 16 Abs. 4 lit. e Verpflichtungen nicht nachkommt oder Rechte der Bewohner nicht sicherstellt;

3.

beim Betrieb einer Einrichtung nach § 16 Abs. 2a gegen § 7 oder die gemäß § 7 Abs. 2 erlassenen Verordnungen verstößt;

c)

mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 12.000 Euro, wer

1.

die Informationspflicht nach § 4 verletzt;

2.

der Landesregierung standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte (§ 6 Abs. 4) nicht vorlegt oder standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte verwendet, die diesem Gesetz widersprechen (§ 6 Abs. 5);

3.

gegen § 6a verstößt;

4.

die Betreuungsdokumentation (§ 8) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt;

5.

gegen §§ 9 bis 12, 14 oder 15 verstößt;

6.

die Anzeigen nach § 18 Abs. 3 oder 4 unterlässt;

7.

die Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 21a Abs. 2 verletzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

(4) Bildet der unzulässige Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder Abs. 1 lit. b Z 1, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Erteilung der Bewilligung nach § 16 oder 18a, einem Betrieb entsprechend der Bewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Feststellung nach § 16 Abs. 9.

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