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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.
(4) Bildet der unzulässige Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder Abs. 1 lit. b Z 1, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Erteilung der Bewilligung nach § 16 oder 18a, einem Betrieb entsprechend der Bewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Feststellung nach § 16 Abs. 9.
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(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.
(4) Bildet der unzulässige Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder Abs. 1 lit. b Z 1, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Erteilung der Bewilligung nach § 16 oder 18a, einem Betrieb entsprechend der Bewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Feststellung nach § 16 Abs. 9.