Anl. 1 K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 90/2022LGBl Nr 28/2024)Landesgesetzblatt Nr 9028 aus 20222024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Träger einer Einrichtung hat die Betriebsrichtlinien bis spätestens 1. Juli 2023 um ein Sicherheitskonzept gemäß § 14 Abs. 1 lit. g zu ergänzen.Der Träger einer Einrichtung hat die Betriebsrichtlinien bis spätestens 1. Juli 2023 um ein Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera g, zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Art. I, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bewilligt sind und keine Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) entsprechenden Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung getroffen haben, haben die Verpflichtungen gemäß Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) sowie einer allfälligen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfüllen.Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, K-HG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1996,, in der Fassung des Art. römisch eins, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) bewilligt sind und keine Art. römisch eins Ziffer 8, (betreffend Paragraph 14 a, K-HG) entsprechenden Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung getroffen haben, haben die Verpflichtungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 8, (betreffend Paragraph 14 a, K-HG) sowie einer allfälligen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestellungen zum Überprüfungsorgan gemäß § 19a K-HG treten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestellungen zum Überprüfungsorgan gemäß Paragraph 19 a, K-HG treten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 12.11.2022 bis 30.04.2024
(LGBl Nr 90/2022LGBl Nr 28/2024)Landesgesetzblatt Nr 9028 aus 20222024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Träger einer Einrichtung hat die Betriebsrichtlinien bis spätestens 1. Juli 2023 um ein Sicherheitskonzept gemäß § 14 Abs. 1 lit. g zu ergänzen.Der Träger einer Einrichtung hat die Betriebsrichtlinien bis spätestens 1. Juli 2023 um ein Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera g, zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Art. I, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bewilligt sind und keine Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) entsprechenden Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung getroffen haben, haben die Verpflichtungen gemäß Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) sowie einer allfälligen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfüllen.Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, K-HG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1996,, in der Fassung des Art. römisch eins, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) bewilligt sind und keine Art. römisch eins Ziffer 8, (betreffend Paragraph 14 a, K-HG) entsprechenden Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung getroffen haben, haben die Verpflichtungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 8, (betreffend Paragraph 14 a, K-HG) sowie einer allfälligen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestellungen zum Überprüfungsorgan gemäß § 19a K-HG treten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestellungen zum Überprüfungsorgan gemäß Paragraph 19 a, K-HG treten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

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