§ 2 K-BO 1996 Ausnahmen

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen

a)

des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,

b)

des Bergwesens,

c)

die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,

d)

die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;

e)

des Forstwesens.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

bauliche Anlagen

1.

des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;

2.

der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;

3.

die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;

4.

die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;

5.

zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;

6.

von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;

7.

von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;

8.

für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;

9.

für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;

b)

Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

c)

Salzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;

d)

Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

e)

Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;

f)

Schneefangzäune und Weidezäune;

g)

Telefonzellen;

h)

Blitzschutzanlagen;

i)

Parabolantennen;

j)

vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;

k)

Dachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;

l)

Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;

m)

Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;

n)

Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

o)

Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;

p)

die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu
2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

q)

Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;

r)

Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;

s)

Wohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;

t)

Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;

u)

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.

  1. (1)Absatz einsSoweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen
    1. a)Litera ades Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
    2. b)Litera bdes Bergwesens,
    3. c)Litera cdie einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
    4. d)Litera ddie einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;die einer Bewilligung oder Anzeige nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfen;
    5. e)Litera edes Forstwesens.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. a)Litera abauliche Anlagen
      1. 1.Ziffer einsdes Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;
      2. 2.Ziffer 2Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich Telefonzellen und Antennen, ausgenommen sonstige hochbauliche Teile, sowie bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, die ausschließlich Einsatzorganisationen oder der Katastrophenhilfe dienen;
      3. 3.Ziffer 3die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
      4. 4.Ziffer 4die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021, elektrische Energie, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;die erneuerbare Energie im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 5, K-ROG 2021, elektrische Energie, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;
      5. 5.Ziffer 5zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
      6. 6.Ziffer 6von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;
      7. 7.Ziffer 7von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;
      8. 8.Ziffer 8für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;
      9. 9.Ziffer 9für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;
      10. 10.Ziffer 10die der akustischen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Einsatzorganisationen dienen;
      11. 11.Ziffer 11von Mountainbike- und Trailstrecken für Fahrräder, ausgenommen Gebäude;
    2. b)Litera bWartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
    3. c)Litera cSalzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;
    4. d)Litera dVerkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
    5. e)Litera eLadestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1804;
    6. f)Litera fSchneefangzäune und Weidezäune;
    7. g)Litera g(entfällt)
    8. h)Litera hBlitzschutzanlagen;
    9. i)Litera i(entfällt)
    10. j)Litera jvertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
    11. k)Litera kDachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;
    12. l)Litera lFahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;
    13. m)Litera mSpringbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
    14. n)Litera nÜberdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
    15. o)Litera oWerbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;
    16. p)Litera pdie Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu
      2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
    17. q)Litera qGrabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
    18. r)Litera rHochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;
    19. s)Litera sWohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
    20. t)Litera tRaum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;
    21. u)Litera uSolarenergieanlagen im Sinne von § 1a Z 10 K-ROG 2021, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.Solarenergieanlagen im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 10, K-ROG 2021, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 01.06.2021 bis 14.08.2024
(1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen

a)

des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,

b)

des Bergwesens,

c)

die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,

d)

die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;

e)

des Forstwesens.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

bauliche Anlagen

1.

des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;

2.

der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;

3.

die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;

4.

die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;

5.

zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;

6.

von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;

7.

von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;

8.

für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;

9.

für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;

b)

Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

c)

Salzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;

d)

Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

e)

Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;

f)

Schneefangzäune und Weidezäune;

g)

Telefonzellen;

h)

Blitzschutzanlagen;

i)

Parabolantennen;

j)

vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;

k)

Dachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;

l)

Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;

m)

Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;

n)

Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

o)

Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;

p)

die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu
2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

q)

Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;

r)

Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;

s)

Wohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;

t)

Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;

u)

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.

  1. (1)Absatz einsSoweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen
    1. a)Litera ades Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
    2. b)Litera bdes Bergwesens,
    3. c)Litera cdie einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
    4. d)Litera ddie einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;die einer Bewilligung oder Anzeige nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfen;
    5. e)Litera edes Forstwesens.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. a)Litera abauliche Anlagen
      1. 1.Ziffer einsdes Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;
      2. 2.Ziffer 2Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich Telefonzellen und Antennen, ausgenommen sonstige hochbauliche Teile, sowie bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, die ausschließlich Einsatzorganisationen oder der Katastrophenhilfe dienen;
      3. 3.Ziffer 3die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
      4. 4.Ziffer 4die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021, elektrische Energie, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;die erneuerbare Energie im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 5, K-ROG 2021, elektrische Energie, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;
      5. 5.Ziffer 5zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
      6. 6.Ziffer 6von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;
      7. 7.Ziffer 7von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;
      8. 8.Ziffer 8für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;
      9. 9.Ziffer 9für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;
      10. 10.Ziffer 10die der akustischen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Einsatzorganisationen dienen;
      11. 11.Ziffer 11von Mountainbike- und Trailstrecken für Fahrräder, ausgenommen Gebäude;
    2. b)Litera bWartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
    3. c)Litera cSalzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;
    4. d)Litera dVerkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
    5. e)Litera eLadestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1804;
    6. f)Litera fSchneefangzäune und Weidezäune;
    7. g)Litera g(entfällt)
    8. h)Litera hBlitzschutzanlagen;
    9. i)Litera i(entfällt)
    10. j)Litera jvertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
    11. k)Litera kDachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;
    12. l)Litera lFahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;
    13. m)Litera mSpringbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
    14. n)Litera nÜberdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
    15. o)Litera oWerbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;
    16. p)Litera pdie Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu
      2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
    17. q)Litera qGrabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
    18. r)Litera rHochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;
    19. s)Litera sWohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
    20. t)Litera tRaum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;
    21. u)Litera uSolarenergieanlagen im Sinne von § 1a Z 10 K-ROG 2021, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.Solarenergieanlagen im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 10, K-ROG 2021, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.

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