§ 6 K-BO 1996

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Vorhaben

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreiesmitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)

die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)

der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)

die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 02.09.1996 bis 31.05.2021
2. Abschnitt

Vorhaben

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreiesmitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)

die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)

der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)

die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

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