Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Vorhaben
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreiesmitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) | die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; | |||||||||
b) | die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; | |||||||||
c) | die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; | |||||||||
d) | der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; | |||||||||
e) | die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. |
Vorhaben
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreiesmitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) | die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; | |||||||||
b) | die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; | |||||||||
c) | die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; | |||||||||
d) | der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; | |||||||||
e) | die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. |