§ 13 K-BO 1996

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)

der Flächenwidmungsplan,

b)

der Bebauungsplan,

c)

Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)

Interessen der Sicherheit im Hinblick auf

1.

seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und

2.

Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,

die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e)

bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f)

bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) (entfällt)

(4a) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.

  1. (1)Absatz einsBei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
    1. a)Litera ader Flächenwidmungsplan,
    2. b)Litera bder Bebauungsplan,
    3. c)Litera cInteressen des Schutzes des Ortsbildes,
    4. d)Litera dInteressen der Sicherheit im Hinblick auf
      1. 1.Ziffer einsseine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und
      2. 2.Ziffer 2Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,Seveso-Betriebe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, K-SBG,
      die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,
    5. e)Litera ebis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
    6. f)Litera fbis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (Paragraph 11, Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. Paragraph 8, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (4a)Absatz 4 a(entfällt)
  6. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Absatz 3, unterliegen.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 01.06.2021 bis 14.08.2024
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)

der Flächenwidmungsplan,

b)

der Bebauungsplan,

c)

Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)

Interessen der Sicherheit im Hinblick auf

1.

seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und

2.

Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,

die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e)

bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f)

bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) (entfällt)

(4a) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.

  1. (1)Absatz einsBei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
    1. a)Litera ader Flächenwidmungsplan,
    2. b)Litera bder Bebauungsplan,
    3. c)Litera cInteressen des Schutzes des Ortsbildes,
    4. d)Litera dInteressen der Sicherheit im Hinblick auf
      1. 1.Ziffer einsseine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und
      2. 2.Ziffer 2Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,Seveso-Betriebe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, K-SBG,
      die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,
    5. e)Litera ebis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
    6. f)Litera fbis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (Paragraph 11, Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. Paragraph 8, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (4a)Absatz 4 a(entfällt)
  6. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Absatz 3, unterliegen.

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