§ 19 K-BO 1996 Versagung

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 ,und 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.

(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

Stand vor dem 12.10.2017

In Kraft vom 22.05.2015 bis 12.10.2017

(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 ,und 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.

(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

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