§ 24 K-BO 1996 Vereinfachtes Verfahren

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge

a)

auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder

b)

auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe

beziehen.

(2) Parteien des Verfahrens sind:

a)

die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;

b)

die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a)

die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

b)

die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.

(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:

a)

die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b)

die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c)

die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

d)

die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

e)

die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

f)

die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g)

die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.

(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:

a)

die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b)

die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c)

die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

d)

die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;

e)

die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.

(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.

(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsFür Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Absatz 2 bis 10, wenn sich die Anträge
    1. a)Litera aauf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
    2. b)Litera bauf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
    beziehen.
  2. (2)Absatz 2Parteien des Verfahrens sind:
    1. a)Litera adie Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;die Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a bis d;
    2. b)Litera bdie Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.die Anrainer gemäß Absatz 3 und 4.
  3. (3)Absatz 3Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
    1. a)Litera adie Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
    2. b)Litera bdie Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d.
  4. (4)Absatz 4Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind.Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b, sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind.
  5. (4a)Absatz 4 aDen Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.
  6. (5)Absatz 5Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23
    Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
    Die Anrainer gemäß Absatz 3, Litera a und Absatz 4, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23,
    Abs. 3 Litera b bis g zu erheben.
  7. (6)Absatz 6Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.Die Anrainer gemäß Absatz 3, Litera b, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 3, Litera a, bleiben unberührt.
  8. (7)Absatz 7Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, nur zu prüfen:
    1. a)Litera adie Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
    2. b)Litera bdie Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
    3. c)Litera cdie Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
    4. d)Litera ddie Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
    5. e)Litera edie Wahrung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes;
    6. f)Litera fdie Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, ;,
    7. g)Litera gdie Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Absatz 5 und 6.
  9. (8)Absatz 8Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b, nur zu prüfen:
    1. a)Litera adie Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
    2. b)Litera bdie Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
    3. c)Litera cdie Wahrung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes;
    4. d)Litera ddie Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins ;,
    5. e)Litera edie Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Absatz 5,
  10. (9)Absatz 9Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden.
  11. (10)Absatz 10§ 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.Paragraph 40, ist nicht anzuwenden. Die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 22.10.2021 bis 14.08.2024
(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge

a)

auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder

b)

auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe

beziehen.

(2) Parteien des Verfahrens sind:

a)

die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;

b)

die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a)

die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

b)

die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.

(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:

a)

die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b)

die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c)

die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

d)

die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

e)

die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

f)

die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g)

die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.

(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:

a)

die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;

b)

die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

c)

die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

d)

die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;

e)

die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.

(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.

(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsFür Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Absatz 2 bis 10, wenn sich die Anträge
    1. a)Litera aauf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
    2. b)Litera bauf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
    beziehen.
  2. (2)Absatz 2Parteien des Verfahrens sind:
    1. a)Litera adie Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;die Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a bis d;
    2. b)Litera bdie Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.die Anrainer gemäß Absatz 3 und 4.
  3. (3)Absatz 3Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
    1. a)Litera adie Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
    2. b)Litera bdie Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d.
  4. (4)Absatz 4Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind.Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b, sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind.
  5. (4a)Absatz 4 aDen Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.
  6. (5)Absatz 5Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23
    Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
    Die Anrainer gemäß Absatz 3, Litera a und Absatz 4, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23,
    Abs. 3 Litera b bis g zu erheben.
  7. (6)Absatz 6Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.Die Anrainer gemäß Absatz 3, Litera b, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 3, Litera a, bleiben unberührt.
  8. (7)Absatz 7Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, nur zu prüfen:
    1. a)Litera adie Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
    2. b)Litera bdie Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
    3. c)Litera cdie Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
    4. d)Litera ddie Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
    5. e)Litera edie Wahrung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes;
    6. f)Litera fdie Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, ;,
    7. g)Litera gdie Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Absatz 5 und 6.
  9. (8)Absatz 8Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b, nur zu prüfen:
    1. a)Litera adie Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
    2. b)Litera bdie Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
    3. c)Litera cdie Wahrung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes;
    4. d)Litera ddie Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins ;,
    5. e)Litera edie Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Absatz 5,
  10. (9)Absatz 9Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden.
  11. (10)Absatz 10§ 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.Paragraph 40, ist nicht anzuwenden. Die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

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