§ 27 K-BO 1996

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.05.2021

(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

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