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(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.