§ 30 K-BO 1996

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Der BewilligungswerberInhaber der Baubewilligung hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e sowie § 7 Abs. 5 einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 oder Sachverständiger sein und seiner Bestellung schriftlich zustimmen. Der Inhaber der Baubewilligung hat der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens die schriftliche Zustimmung zu übermitteln.

(2) Der Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Abs. 1 und dafür verantwortlich, daß sämtliche Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 vorgelegt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß auf der Baustelle die Namen der ausführenden Unternehmer an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar angebracht werden.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.05.2021

(1) Der BewilligungswerberInhaber der Baubewilligung hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e sowie § 7 Abs. 5 einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 oder Sachverständiger sein und seiner Bestellung schriftlich zustimmen. Der Inhaber der Baubewilligung hat der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens die schriftliche Zustimmung zu übermitteln.

(2) Der Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Abs. 1 und dafür verantwortlich, daß sämtliche Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 vorgelegt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß auf der Baustelle die Namen der ausführenden Unternehmer an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar angebracht werden.

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