§ 39 K-BO 1996 Meldepflicht

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.

(2) Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend

a)

der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,

b)

den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowie

c)

den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.

(3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechendGleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend
    1. a)Litera ader Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
    2. b)Litera bden Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowieden Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, sowie
    3. c)Litera cden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.
  3. (3)Absatz 3Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Absatz 2, von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Vollendung von Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a Z 20 ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind bei baulichen Anlagen, die elektrische Energie speichern, die Lage und die technischen Daten mitzuteilen.Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 20, ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind bei baulichen Anlagen, die elektrische Energie speichern, die Lage und die technischen Daten mitzuteilen.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 01.06.2021 bis 14.08.2024
(1) Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.

(2) Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend

a)

der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,

b)

den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowie

c)

den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.

(3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechendGleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend
    1. a)Litera ader Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
    2. b)Litera bden Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowieden Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, sowie
    3. c)Litera cden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.
  3. (3)Absatz 3Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Absatz 2, von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Vollendung von Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a Z 20 ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind bei baulichen Anlagen, die elektrische Energie speichern, die Lage und die technischen Daten mitzuteilen.Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 20, ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind bei baulichen Anlagen, die elektrische Energie speichern, die Lage und die technischen Daten mitzuteilen.

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