§ 49b K-BO 1996 (weggefallen)

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen§ 49b K-BO 1996 seit 23.12.2020 weggefallen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.

(2) Der Aussteller des Überprüfungsbefundes, der Eigentümer und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Überprüfungsbefundes erforderlich sind.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 13.10.2017 bis 23.12.2020
(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen§ 49b K-BO 1996 seit 23.12.2020 weggefallen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.

(2) Der Aussteller des Überprüfungsbefundes, der Eigentümer und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Überprüfungsbefundes erforderlich sind.

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