§ 50 K-BO 1996 Geldstrafen

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

a)

mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000 Euro, wer

1.

bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder

2.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;

b)

mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro, wer

1.

als ein zur Erstellung von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen Berechtigter solche Unterlagen unterfertigt, ohne sie erstellt zu haben;

2.

als Unternehmer die Bestimmungen des § 29 Abs. 4, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a, oder des § 29 Abs. 5 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 6 ausstellt;

3.

als Bauleiter die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 oder des § 39 Abs. 2 übertritt;

4.

als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 7 oder § 39 Abs. 3 ausstellt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer

1.

bewilligungspflichtige bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; oder

2.

Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a;

3.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;

4.

Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen.

d)

mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer

1.

die Bestimmungen der § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, §§ 31, §§ 33, 39 Abs. 1, § 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 und 51 übertritt;

2.

Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt;

3.

Vorhaben nach § 6 lit. a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;

4.

Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach § 40 Abs. 2 oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 40 Abs. 4 benützt oder benützen lässt;

5.

das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;

6.

Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;

7.

Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 nicht mitteilt;

8.

Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt;

9.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 6, 7 oder 8 bezieht;

10.

Baustelleneinrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt;

11.

Belege entgegen § 24 Abs. 10 nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;

12.

einer Verfügung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.

(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(3) Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(4) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
    1. a)Litera amit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000 Euro, wer
      1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder
      2. 2.Ziffer 2gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer eins, bezieht;
    2. b)Litera bmit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro, wer
      1. 1.Ziffer einsals ein zur Erstellung von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen Berechtigter solche Unterlagen unterfertigt, ohne sie erstellt zu haben;
      2. 2.Ziffer 2als Unternehmer die Bestimmungen des § 29 Abs. 4, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a, oder des § 29 Abs. 5 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 6 ausstellt;als Unternehmer die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4,, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins a,, oder des Paragraph 29, Absatz 5, übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach Paragraph 29, Absatz 6, ausstellt;
      3. 3.Ziffer 3als Bauleiter die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 oder des § 39 Abs. 2 übertritt;als Bauleiter die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, oder des Paragraph 39, Absatz 2, übertritt;
      4. 4.Ziffer 4als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 7 oder § 39 Abs. 3 ausstellt;als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach Paragraph 29, Absatz 7, oder Paragraph 39, Absatz 3, ausstellt;
    3. c)Litera cmit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer
      1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; oder
      2. 2.Ziffer 2Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a;Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins a, ;,
      3. 3.Ziffer 3gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer eins, bezieht;
      4. 4.Ziffer 4Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen.Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, nicht entsprechen.
    4. d)Litera dmit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer
      1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen der § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, §§ 31, §§ 33, 39 Abs. 1 und Abs. 4, § 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 und 51 übertritt;die Bestimmungen der Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraphen 31,, Paragraphen 33,, 39 Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraphen 41 a,, 42 und 51 übertritt;
      2. 2.Ziffer 2Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt;Arbeiten entgegen den Auflagen nach Paragraph 18, durchführt oder durchführen lässt;
      3. 3.Ziffer 3Vorhaben nach § 6 lit. a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;
      4. 4.Ziffer 4Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach § 40 Abs. 2 oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 40 Abs. 4 benützt oder benützen lässt;Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach Paragraph 40, Absatz 2, oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach Paragraph 40, Absatz 4, benützt oder benützen lässt;
      5. 5.Ziffer 5das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;
      6. 6.Ziffer 6Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;
      7. 7.Ziffer 7Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 nicht mitteilt;Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 nicht mitteilt;
      8. 8.Ziffer 8Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt;
      9. 9.Ziffer 9gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 6, 7 oder 8 bezieht;gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer 6,, 7 oder 8 bezieht;
      10. 10.Ziffer 10Baustelleneinrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt;Baustelleneinrichtungen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt;
      11. 11.Ziffer 11Belege entgegen § 24 Abs. 10 nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;Belege entgegen Paragraph 24, Absatz 10, nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;
      12. 12.Ziffer 12einer Verfügung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.einer Verfügung der Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
  4. (4)Absatz 4Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 01.06.2021 bis 14.08.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

a)

mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000 Euro, wer

1.

bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder

2.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;

b)

mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro, wer

1.

als ein zur Erstellung von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen Berechtigter solche Unterlagen unterfertigt, ohne sie erstellt zu haben;

2.

als Unternehmer die Bestimmungen des § 29 Abs. 4, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a, oder des § 29 Abs. 5 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 6 ausstellt;

3.

als Bauleiter die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 oder des § 39 Abs. 2 übertritt;

4.

als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 7 oder § 39 Abs. 3 ausstellt;

c)

mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer

1.

bewilligungspflichtige bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; oder

2.

Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a;

3.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;

4.

Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen.

d)

mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer

1.

die Bestimmungen der § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, §§ 31, §§ 33, 39 Abs. 1, § 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 und 51 übertritt;

2.

Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt;

3.

Vorhaben nach § 6 lit. a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;

4.

Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach § 40 Abs. 2 oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 40 Abs. 4 benützt oder benützen lässt;

5.

das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;

6.

Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;

7.

Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 nicht mitteilt;

8.

Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt;

9.

gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 6, 7 oder 8 bezieht;

10.

Baustelleneinrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt;

11.

Belege entgegen § 24 Abs. 10 nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;

12.

einer Verfügung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.

(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(3) Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(4) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
    1. a)Litera amit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000 Euro, wer
      1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder
      2. 2.Ziffer 2gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer eins, bezieht;
    2. b)Litera bmit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro, wer
      1. 1.Ziffer einsals ein zur Erstellung von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen Berechtigter solche Unterlagen unterfertigt, ohne sie erstellt zu haben;
      2. 2.Ziffer 2als Unternehmer die Bestimmungen des § 29 Abs. 4, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a, oder des § 29 Abs. 5 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 6 ausstellt;als Unternehmer die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4,, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins a,, oder des Paragraph 29, Absatz 5, übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach Paragraph 29, Absatz 6, ausstellt;
      3. 3.Ziffer 3als Bauleiter die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 oder des § 39 Abs. 2 übertritt;als Bauleiter die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, oder des Paragraph 39, Absatz 2, übertritt;
      4. 4.Ziffer 4als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 7 oder § 39 Abs. 3 ausstellt;als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach Paragraph 29, Absatz 7, oder Paragraph 39, Absatz 3, ausstellt;
    3. c)Litera cmit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer
      1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; oder
      2. 2.Ziffer 2Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a;Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins a, ;,
      3. 3.Ziffer 3gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer eins, bezieht;
      4. 4.Ziffer 4Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen.Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, nicht entsprechen.
    4. d)Litera dmit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer
      1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen der § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, §§ 31, §§ 33, 39 Abs. 1 und Abs. 4, § 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 und 51 übertritt;die Bestimmungen der Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraphen 31,, Paragraphen 33,, 39 Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraphen 41 a,, 42 und 51 übertritt;
      2. 2.Ziffer 2Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt;Arbeiten entgegen den Auflagen nach Paragraph 18, durchführt oder durchführen lässt;
      3. 3.Ziffer 3Vorhaben nach § 6 lit. a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;
      4. 4.Ziffer 4Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach § 40 Abs. 2 oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 40 Abs. 4 benützt oder benützen lässt;Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach Paragraph 40, Absatz 2, oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach Paragraph 40, Absatz 4, benützt oder benützen lässt;
      5. 5.Ziffer 5das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;
      6. 6.Ziffer 6Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;
      7. 7.Ziffer 7Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 nicht mitteilt;Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 nicht mitteilt;
      8. 8.Ziffer 8Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt;
      9. 9.Ziffer 9gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 6, 7 oder 8 bezieht;gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer 6,, 7 oder 8 bezieht;
      10. 10.Ziffer 10Baustelleneinrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt;Baustelleneinrichtungen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt;
      11. 11.Ziffer 11Belege entgegen § 24 Abs. 10 nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;Belege entgegen Paragraph 24, Absatz 10, nicht aufbewahrt oder bei Aufforderung der Behörde nicht vorlegt;
      12. 12.Ziffer 12einer Verfügung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.einer Verfügung der Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, zur weiteren Ausführung des Vorhabens nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
  4. (4)Absatz 4Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten