§ 9 K-LWG Arbeitsprogramme

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.

(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernden Maßnahmen sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.

(3) Vor der Erstellung der Arbeitsprogramme hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat anzuhören.

Stand vor dem 30.11.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.11.2012

(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.

(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernden Maßnahmen sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.

(3) Vor der Erstellung der Arbeitsprogramme hat die Landesregierung den Landwirtschaftsförderungsbeirat anzuhören.

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