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(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien des agrarischen Leitplanes (§§ 7 und 8) und von Arbeitsprogrammen (§ 9).
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern des Beirates unter Bedachtnahme auf die Bedeutung dieses Amtes ein angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.
(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien des agrarischen Leitplanes (§§ 7 und 8) und von Arbeitsprogrammen (§ 9).
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern des Beirates unter Bedachtnahme auf die Bedeutung dieses Amtes ein angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.