§ 13 K-LWG

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien des agrarischen Leitplanes (§§ 7 und 8) und von Arbeitsprogrammen (§ 9).

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern des Beirates unter Bedachtnahme auf die Bedeutung dieses Amtes ein angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

Stand vor dem 30.11.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.11.2012
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls aber die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien des agrarischen Leitplanes (§§ 7 und 8) und von Arbeitsprogrammen (§ 9).

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern des Beirates unter Bedachtnahme auf die Bedeutung dieses Amtes ein angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

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