§ 14 K-LWG

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999
(1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Die Landesregierung hat die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Die Mitglieder des Beirates müssen zum Kärntner Landtag und zur Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten wählbar sein.

(3) Die Amtszeit des Beirates ist dieselbe wie die der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2 K-LVG). Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt.

(4) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtag entsprechende Anzahl von Mitgliedern nach den Grundsätzen des Art. 27 Abs. 4 K-LVG vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

(5) Auf schriftlichen Antrag der im Abs. 4 genannten Parteien sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle die neu vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.

Stand vor dem 30.11.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.11.2012
(1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Die Landesregierung hat die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Die Mitglieder des Beirates müssen zum Kärntner Landtag und zur Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten wählbar sein.

(3) Die Amtszeit des Beirates ist dieselbe wie die der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2 K-LVG). Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt.

(4) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtag entsprechende Anzahl von Mitgliedern nach den Grundsätzen des Art. 27 Abs. 4 K-LVG vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

(5) Auf schriftlichen Antrag der im Abs. 4 genannten Parteien sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle die neu vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.

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