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(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Für die Dauer der Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der Erste Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Zweite Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit.
(4) Vor Amtsantritt haben der Vorsitzende dem Landeshauptmann - die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden - mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflicht dem Gesetz entsprechend zu erfüllen.
(5) Der Beirat ist vom Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(6) In dringenden Fällen ist, sofern sich kein Mitglied des Beirates dagegen ausspricht, die Beschlußfassung des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag den Mitgliedern des Beirates zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird.
(7) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.
(8) Der Beirat hat in Durchführung der Abs. 1 bis 7 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht.
(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Für die Dauer der Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der Erste Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Zweite Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit.
(4) Vor Amtsantritt haben der Vorsitzende dem Landeshauptmann - die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden - mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflicht dem Gesetz entsprechend zu erfüllen.
(5) Der Beirat ist vom Vorsitzenden gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(6) In dringenden Fällen ist, sofern sich kein Mitglied des Beirates dagegen ausspricht, die Beschlußfassung des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag den Mitgliedern des Beirates zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird.
(7) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.
(8) Der Beirat hat in Durchführung der Abs. 1 bis 7 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht.