§ 16 K-LWG

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999
(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das für die Förderung nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung, zu stellen.

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten.

Stand vor dem 30.11.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.11.2012
(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das für die Förderung nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung, zu stellen.

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten