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(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 bleibt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird, LGBl Nr 41/1985, als Landesgesetz in Geltung.
(2) Nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, begonnene und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und Förderungsverfahren sind auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, bestellten Mitglieder des Landwirtschaftsförderungsbeirates gelten bis zum Auslaufen ihrer Funktionsperiode als Mitglieder des nach diesem Gesetz eingerichteten Landwirtschaftsförderungsbeirates.(entfällt)
(4) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1996 zu erstatten.
(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 bleibt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird, LGBl Nr 41/1985, als Landesgesetz in Geltung.
(2) Nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, begonnene und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und Förderungsverfahren sind auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, bestellten Mitglieder des Landwirtschaftsförderungsbeirates gelten bis zum Auslaufen ihrer Funktionsperiode als Mitglieder des nach diesem Gesetz eingerichteten Landwirtschaftsförderungsbeirates.(entfällt)
(4) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1996 zu erstatten.