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(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Dieses Landesgesetz gilt insbesondere nicht für Grundflächen, die nach dem I§ 1 Oö. Abschnitt des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, es sei denn, dass diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Landesgesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten istPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.
(4) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012)
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Dieses Landesgesetz gilt insbesondere nicht für Grundflächen, die nach dem I§ 1 Oö. Abschnitt des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, es sei denn, dass diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Landesgesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten istPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.
(4) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012)