§ 1 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen) innerhalb des Landesgebiets.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Dieses Landesgesetz gilt insbesondere nicht für Grundflächen, die nach dem I§ 1 . Abschnitt des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, es sei denn, dass diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Landesgesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten istPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

(4) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 11.07.2012 bis 23.12.2019
(1) Dieses Landesgesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen) innerhalb des Landesgebiets.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Dieses Landesgesetz gilt insbesondere nicht für Grundflächen, die nach dem I§ 1 . Abschnitt des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, es sei denn, dass diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Landesgesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten istPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

(4) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012)

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