§ 2 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

a)

Früchte im botanischen Sinn sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

b)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

c)

Schnittblumen,

d)

Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,

e)

Blätter, Blattwerk,

f)

pflanzliche Gewebekulturen,

g)

bestäubungsfähige Pollen,

h)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung von Mitteln oder Verfahren

oder sonstige Handlungen und Unterlassungen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen den Befall damit. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012)

(2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs§ 2 . 1 Z 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassenPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht:

1.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

2.

die Anwendung bestimmter chemischer, biologischer oder mechanischer Pflanzenschutzverfahren;

3.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

4.

eine Beschränkung oder ein Verbot der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;

5.

die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können;

6.

eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Schadorganismen sowie von Überträgern von Schadorganismen (Sperre);

7.

Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;

8.

soweit dies ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung oder Vernichtung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

9.

die Verwendung oder der Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;

10.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 11.07.2012 bis 23.12.2019
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

a)

Früchte im botanischen Sinn sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

b)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

c)

Schnittblumen,

d)

Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,

e)

Blätter, Blattwerk,

f)

pflanzliche Gewebekulturen,

g)

bestäubungsfähige Pollen,

h)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung von Mitteln oder Verfahren

oder sonstige Handlungen und Unterlassungen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen den Befall damit. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012)

(2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs§ 2 . 1 Z 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassenPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht:

1.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

2.

die Anwendung bestimmter chemischer, biologischer oder mechanischer Pflanzenschutzverfahren;

3.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

4.

eine Beschränkung oder ein Verbot der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;

5.

die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können;

6.

eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Schadorganismen sowie von Überträgern von Schadorganismen (Sperre);

7.

Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;

8.

soweit dies ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung oder Vernichtung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

9.

die Verwendung oder der Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;

10.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten