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Behördliche Anordnungen bei
besonders gefährlichen Schadorganismen
Hinsichtlich einzelner Schadorganismen, die ein besonderes Maß an Gefährlichkeit aufweisen und daher im Interesse des Pflanzenschutzes besondere Vorkehrungen erforderlich machen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen verordnenOö. Soweit die Vorschriften über die allgemeinen Pflichten der im § 3 genannten Personen und die im § 11 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung durch einen derartigen Schadorganismus wirksam zu begegnen, können in einer solchen Verordnung auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besondere behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werdenPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist insbesondere auch auf die Pflicht zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.
Behördliche Anordnungen bei
besonders gefährlichen Schadorganismen
Hinsichtlich einzelner Schadorganismen, die ein besonderes Maß an Gefährlichkeit aufweisen und daher im Interesse des Pflanzenschutzes besondere Vorkehrungen erforderlich machen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen verordnenOö. Soweit die Vorschriften über die allgemeinen Pflichten der im § 3 genannten Personen und die im § 11 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung durch einen derartigen Schadorganismus wirksam zu begegnen, können in einer solchen Verordnung auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besondere behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werdenPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist insbesondere auch auf die Pflicht zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.