Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen Rechtsgebieten
(1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 grundsätzlich nicht berührt.
(2) Abweichend von AbsOö. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung oder FeststellungPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Feststellungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung oder Feststellung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen Rechtsgebieten
(1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 grundsätzlich nicht berührt.
(2) Abweichend von AbsOö. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung oder FeststellungPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Feststellungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung oder Feststellung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.