§ 7 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 7

Tragung der aus dem Pflanzenschutz

erwachsenden Kosten und Schäden

(1) Die im § 3 genannten Personen haben die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die ihnen aus der Erfüllung der in diesem Landesgesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, grundsätzlich selbst zu tragen.

(2) Die dem Land aus der Betrauung Dritter mit der Leitung oder Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsenden Kosten sind den im § 3 genannten Personen von der Behörde bescheidmäßig in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung solcher Kosten auf mehrere Personen erfolgt, sofern sich die tatsächlichen Kostenanteile nicht ermitteln lassen und zwischen den Betroffenen kein Einvernehmen erzielt werden kann, nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen FlächenPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Wenn die Verschiedenheit der in die Maßnahme einbezogenen Flächen oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann die Aufteilung der Kosten auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erfolgen. Vor der Festlegung des Aufteilungsschlüssels ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 23.12.2019
§ 7

Tragung der aus dem Pflanzenschutz

erwachsenden Kosten und Schäden

(1) Die im § 3 genannten Personen haben die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die ihnen aus der Erfüllung der in diesem Landesgesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, grundsätzlich selbst zu tragen.

(2) Die dem Land aus der Betrauung Dritter mit der Leitung oder Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsenden Kosten sind den im § 3 genannten Personen von der Behörde bescheidmäßig in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung solcher Kosten auf mehrere Personen erfolgt, sofern sich die tatsächlichen Kostenanteile nicht ermitteln lassen und zwischen den Betroffenen kein Einvernehmen erzielt werden kann, nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen FlächenPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Wenn die Verschiedenheit der in die Maßnahme einbezogenen Flächen oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann die Aufteilung der Kosten auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erfolgen. Vor der Festlegung des Aufteilungsschlüssels ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

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