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Beiträge zu den Kosten und Schäden; Forderungsübergang
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen.
(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden:
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(3) Bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags im Sinn des ArtOö. 22 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Mai 2000 gehen Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Gemeinschaft über. Der Übergang wird mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam.
Beiträge zu den Kosten und Schäden; Forderungsübergang
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen.
(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden:
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(3) Bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags im Sinn des ArtOö. 22 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Mai 2000 gehen Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Gemeinschaft über. Der Übergang wird mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam.