§ 8 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 8

Beiträge zu den Kosten und Schäden; Forderungsübergang

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen.

(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden:

1.

zur Unterstützung der durch Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 Betroffenen;

2.

zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

3.

zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen.

(3) Bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags im Sinn des Art. 22 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Mai 2000 gehen Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Gemeinschaft über. Der Übergang wird mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 23.12.2019
§ 8

Beiträge zu den Kosten und Schäden; Forderungsübergang

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen.

(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden:

1.

zur Unterstützung der durch Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 Betroffenen;

2.

zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

3.

zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen.

(3) Bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags im Sinn des Art. 22 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Mai 2000 gehen Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Gemeinschaft über. Der Übergang wird mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam.

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