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Verbot des Haltens von Schadorganismen und bestimmten
Verdachtsgegenständen
(1) Das Halten von Schadorganismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8Oö. Mai 2000 ist verboten, sofern nicht auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung der Republik Österreich zur Zulassung von deren Verbringung vorliegt und die diesbezügliche Bewilligung von der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurdePflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu genehmigen, wenn
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(3) Anträge im Sinn des Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Die Pflanzenschutzstelle hat die Einhaltung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen zu überwachen. Eine nähere Überprüfung hat bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung dieser Bedingungen, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen.
(5) Erhält die Behörde Kenntnis davon, dass die im Abs. 2 genannten Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hat sie die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen.
(6) Die Aufhebung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Durchführung der im Anhang III zur Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 vorgesehenen Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) durch die Pflanzenschutzstelle als frei von Schadorganismen im Sinn der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 befunden worden sind.
(7) Ergeben die Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) im Sinn des Abs. 6, dass ein Befall mit Schadorganismen vorliegt, hat die Behörde dem Antragsteller geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entwesung der betroffenen Räumlichkeiten und Einrichtungen aufzutragen, die zur vollständigen Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen. In gleicher Weise hat die Behörde nach Beendigung der gemäß Abs. 2 genehmigten Arbeiten zu verfahren. Die Pflanzenschutzstelle hat die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen zu überwachen.
(8) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Abs. 4, einer Untersuchung gemäß Abs. 6 sowie der Überwachung gemäß Abs. 7 sind dem Genehmigungswerber von der Pflanzenschutzstelle bescheidmäßig in Rechnung zu stellen.
Verbot des Haltens von Schadorganismen und bestimmten
Verdachtsgegenständen
(1) Das Halten von Schadorganismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8Oö. Mai 2000 ist verboten, sofern nicht auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung der Republik Österreich zur Zulassung von deren Verbringung vorliegt und die diesbezügliche Bewilligung von der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurdePflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu genehmigen, wenn
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(3) Anträge im Sinn des Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Die Pflanzenschutzstelle hat die Einhaltung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen zu überwachen. Eine nähere Überprüfung hat bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung dieser Bedingungen, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen.
(5) Erhält die Behörde Kenntnis davon, dass die im Abs. 2 genannten Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hat sie die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen.
(6) Die Aufhebung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Durchführung der im Anhang III zur Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 vorgesehenen Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) durch die Pflanzenschutzstelle als frei von Schadorganismen im Sinn der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 befunden worden sind.
(7) Ergeben die Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) im Sinn des Abs. 6, dass ein Befall mit Schadorganismen vorliegt, hat die Behörde dem Antragsteller geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entwesung der betroffenen Räumlichkeiten und Einrichtungen aufzutragen, die zur vollständigen Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen. In gleicher Weise hat die Behörde nach Beendigung der gemäß Abs. 2 genehmigten Arbeiten zu verfahren. Die Pflanzenschutzstelle hat die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen zu überwachen.
(8) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Abs. 4, einer Untersuchung gemäß Abs. 6 sowie der Überwachung gemäß Abs. 7 sind dem Genehmigungswerber von der Pflanzenschutzstelle bescheidmäßig in Rechnung zu stellen.