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(2) Pflanzenschutzstelle im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landwirtschaftskammer für OberösterreichOö. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Verwaltungsbehörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des PflanzenschutzesPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle (Pflanzenschutzdienst des Landes) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012)
(4) Die zuständigen Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
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(5) Für Tätigkeiten der zuständigen Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.
(6) Die Landesregierung kann einzelne Aufgaben oder Befugnisse, die ihr nach diesem Landesgesetz zukommen, durch Verordnung auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/2005, 90/2013)
(7) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
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(2) Pflanzenschutzstelle im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landwirtschaftskammer für OberösterreichOö. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Verwaltungsbehörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des PflanzenschutzesPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle (Pflanzenschutzdienst des Landes) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012)
(4) Die zuständigen Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
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(5) Für Tätigkeiten der zuständigen Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.
(6) Die Landesregierung kann einzelne Aufgaben oder Befugnisse, die ihr nach diesem Landesgesetz zukommen, durch Verordnung auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/2005, 90/2013)
(7) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
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