§ 11 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 11

Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 5 - darüber zu wachen, dass die im § 3 genannten Personen ihren Pflichten gemäß § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 rechtzeitig und vollständig nachkommen.

(2) Jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeder Verdacht eines solchen Auftretens ist vom Bürgermeister unverzüglich der Pflanzenschutzstelle sowie der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 23.12.2019
§ 11

Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 5 - darüber zu wachen, dass die im § 3 genannten Personen ihren Pflichten gemäß § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 rechtzeitig und vollständig nachkommen.

(2) Jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeder Verdacht eines solchen Auftretens ist vom Bürgermeister unverzüglich der Pflanzenschutzstelle sowie der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

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