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Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 5 - darüber zu wachen, dass die im § 3 genannten Personen ihren Pflichten gemäß § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 rechtzeitig und vollständig nachkommenOö.
(2) Jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeder Verdacht eines solchen Auftretens ist vom Bürgermeister unverzüglich der Pflanzenschutzstelle sowie der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.
Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 5 - darüber zu wachen, dass die im § 3 genannten Personen ihren Pflichten gemäß § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 rechtzeitig und vollständig nachkommenOö.
(2) Jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeder Verdacht eines solchen Auftretens ist vom Bürgermeister unverzüglich der Pflanzenschutzstelle sowie der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.