§ 14 Oö. PflSchG 2002 (weggefallen)

Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007;

2.

Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2005, 63/2012)

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Jänner 2010, ABl. Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010;

2.

Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl.Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 34, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997, ABl.Nr. L 204 vom 31. Juli 1997, S. 43.

(Anm: LGBl. Nr. 106/2003, 60/2005, 63/2012)

(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 14 . PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 11.07.2012 bis 23.12.2019
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007;

2.

Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2005, 63/2012)

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Jänner 2010, ABl. Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010;

2.

Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl.Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 34, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997, ABl.Nr. L 204 vom 31. Juli 1997, S. 43.

(Anm: LGBl. Nr. 106/2003, 60/2005, 63/2012)

(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 14 . PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.

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