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In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, außer KraftPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.
(3) Abweichend von Abs. 2 bleibt § 12a des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes so lange wirksam, bis die Landesregierung auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Z. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 adäquate Bestimmungen zum Schutz der Bienen bei der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen mittels Verordnung in Kraft setzt. Übertretungen des § 12a des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes sind ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 49 Abs. 1 Z. 11 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zu bestrafen.
(4) Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Landesgesetz:
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In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, außer KraftPflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen.
(3) Abweichend von Abs. 2 bleibt § 12a des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes so lange wirksam, bis die Landesregierung auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Z. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 adäquate Bestimmungen zum Schutz der Bienen bei der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen mittels Verordnung in Kraft setzt. Übertretungen des § 12a des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes sind ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 49 Abs. 1 Z. 11 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zu bestrafen.
(4) Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Landesgesetz:
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