§ 1 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
ABSCHNITT I

Voranschlag

§ 1

Zeitraum der Veranschlagung

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen. Er ist so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kannGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
ABSCHNITT I

Voranschlag

§ 1

Zeitraum der Veranschlagung

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen. Er ist so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kannGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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