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Gegenstand der Veranschlagung
(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind.
(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn des AbsOö. 1 sind auch zu veranschlagen:
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(3) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben, betriebsähnlichen Einrichtungen, Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, oder an solche handeltGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(4) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge aus Vorjahren sind spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.
(5) Über die nach den Abs. 1 bis 4 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben hinaus können ferner veranschlagt werden:
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(6) Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungsmittel, für Verfügungsmittel und für Repräsentationsausgaben (Abs. 5) dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel gemäß Abs. 5 Z. 2 und 3 dürfen nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden; die Bestimmungen des § 9 finden auf sie keine Anwendung.
(7) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder durchlaufende Gebarung). Ebenfalls nicht zu veranschlagen sind Kassenkredite.
Gegenstand der Veranschlagung
(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind.
(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn des AbsOö. 1 sind auch zu veranschlagen:
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(3) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben, betriebsähnlichen Einrichtungen, Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, oder an solche handeltGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(4) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge aus Vorjahren sind spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.
(5) Über die nach den Abs. 1 bis 4 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben hinaus können ferner veranschlagt werden:
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(6) Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungsmittel, für Verfügungsmittel und für Repräsentationsausgaben (Abs. 5) dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel gemäß Abs. 5 Z. 2 und 3 dürfen nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden; die Bestimmungen des § 9 finden auf sie keine Anwendung.
(7) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder durchlaufende Gebarung). Ebenfalls nicht zu veranschlagen sind Kassenkredite.