§ 6 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 6

Ordentlicher Voranschlag

(1) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(2) Ordentliche Einnahmen sind die Einnahmen der einzelnen Verwaltungszweige einschließlich der Vergütungen zwischen denselben, die Einnahmen auf Grund des Finanzausgleiches, die Überschüsse aus den wirtschaftlichen Unternehmungen, den Sondervermögen gemeinderechtlicher Art und den in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sowie die Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf oder zur Verstärkung der Kassenmittel angesammelt worden sind GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 6

Ordentlicher Voranschlag

(1) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(2) Ordentliche Einnahmen sind die Einnahmen der einzelnen Verwaltungszweige einschließlich der Vergütungen zwischen denselben, die Einnahmen auf Grund des Finanzausgleiches, die Überschüsse aus den wirtschaftlichen Unternehmungen, den Sondervermögen gemeinderechtlicher Art und den in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sowie die Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf oder zur Verstärkung der Kassenmittel angesammelt worden sind GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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