Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Voranschlagsausgleich
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Abgänge oder der Überschüsse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 2 Abs. 4) auszugleichen.
(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt AbsOö. 1 entsprechendGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die dafür bestimmten Einnahmen zuzuordnen (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des Abganges) aufzunehmen.
Voranschlagsausgleich
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Abgänge oder der Überschüsse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 2 Abs. 4) auszugleichen.
(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt AbsOö. 1 entsprechendGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die dafür bestimmten Einnahmen zuzuordnen (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des Abganges) aufzunehmen.