Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Deckungsmittel
(1) Bei Voranschlagsstellen für Aufwendungen, zwischen denen sowohl ein sachlicher als auch ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(2) Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im Voranschlag zu kennzeichnenOö. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handeltGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind (§ 5 Abs. 2), kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der eingehenden Einnahmen geleistet oder dass die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen.
Deckungsmittel
(1) Bei Voranschlagsstellen für Aufwendungen, zwischen denen sowohl ein sachlicher als auch ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(2) Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im Voranschlag zu kennzeichnenOö. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handeltGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind (§ 5 Abs. 2), kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der eingehenden Einnahmen geleistet oder dass die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen.