§ 9 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 9

Deckungsmittel

(1) Bei Voranschlagsstellen für Aufwendungen, zwischen denen sowohl ein sachlicher als auch ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).

(2) Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im Voranschlag zu kennzeichnen. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handeltGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind (§ 5 Abs. 2), kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der eingehenden Einnahmen geleistet oder dass die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 9

Deckungsmittel

(1) Bei Voranschlagsstellen für Aufwendungen, zwischen denen sowohl ein sachlicher als auch ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).

(2) Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im Voranschlag zu kennzeichnen. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handeltGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind (§ 5 Abs. 2), kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der eingehenden Einnahmen geleistet oder dass die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen.

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