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Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV)
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(2) Die Verwendung von in der VRV nicht vorgesehenen Gliederungselementen für Abschnitte, Unterabschnitte bzwOö. Posten ist unzulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(3) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 Z. 2 können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen.
(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.
(5) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1 Z. 3 bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.
(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der gemäß VRV vorgesehenen Form anzuwenden.
(7) In den Voranschlägen sind
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(8) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.
(9) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV)
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(2) Die Verwendung von in der VRV nicht vorgesehenen Gliederungselementen für Abschnitte, Unterabschnitte bzwOö. Posten ist unzulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(3) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 Z. 2 können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen.
(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.
(5) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1 Z. 3 bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.
(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der gemäß VRV vorgesehenen Form anzuwenden.
(7) In den Voranschlägen sind
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(8) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.
(9) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.