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Leistungen für Personal, Pensionen
(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:
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(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bildenOö. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefasst beim Abschnitt 08 "Pensionen" zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge als Ausgabe dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
Leistungen für Personal, Pensionen
(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:
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(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bildenOö. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefasst beim Abschnitt 08 "Pensionen" zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge als Ausgabe dieser Einrichtungen veranschlagt werden.