§ 12 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 12

Sammelnachweise

(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefasst übernommen werden.

(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefassten Einnahmen und Ausgaben auf die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat nach möglichst wirklichkeitsnahen Maßstäben (Schlüsseln) zu erfolgen GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 12

Sammelnachweise

(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefasst übernommen werden.

(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefassten Einnahmen und Ausgaben auf die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat nach möglichst wirklichkeitsnahen Maßstäben (Schlüsseln) zu erfolgen GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten