§ 15 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 15

Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen

(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat.

(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, dass mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthaltenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:

1.

veranschlagte Ausgaben, die eingespart werden können;

2.

weggefallene Ausgaben, für die Mittel veranschlagt sind;

3.

Mehreinnahmen, soweit sie nicht zweckgebunden sind.

Für den Antrag auf Genehmigung von Kreditübertragungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.

(4) Auf Grund einer Notanordnung kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5% der gesamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 15

Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen

(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat.

(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, dass mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthaltenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:

1.

veranschlagte Ausgaben, die eingespart werden können;

2.

weggefallene Ausgaben, für die Mittel veranschlagt sind;

3.

Mehreinnahmen, soweit sie nicht zweckgebunden sind.

Für den Antrag auf Genehmigung von Kreditübertragungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.

(4) Auf Grund einer Notanordnung kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5% der gesamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.

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