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Durchführung des Voranschlages
Haushaltsführung
(1) Der Voranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes.
(2) Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(3) Alle Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage begründeten Umfang zu erzielen.
(4) Für Lieferungen und Leistungen, die von der Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind, soweit hiefür nicht Abgaben einzuheben sind oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, möglichst kostendeckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu stellenOö. Für nicht termingerecht erbrachte Einzahlungen sind, soweit hiefür nicht besondere Vereinbarungen bestehen, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Gewährung von Nachlässen und Stundungen sowie die teilweise oder gänzliche Abschreibung von Forderungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sonst nach den Bestimmungen des § 24.
(5) Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben. Die Ausgaben bilden die Höchstgrenze, die Einnahmen die Mindestgrenze, bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen bzw. Einnahmen erzielt werden sollen.
Durchführung des Voranschlages
Haushaltsführung
(1) Der Voranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes.
(2) Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(3) Alle Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage begründeten Umfang zu erzielen.
(4) Für Lieferungen und Leistungen, die von der Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind, soweit hiefür nicht Abgaben einzuheben sind oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, möglichst kostendeckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu stellenOö. Für nicht termingerecht erbrachte Einzahlungen sind, soweit hiefür nicht besondere Vereinbarungen bestehen, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Gewährung von Nachlässen und Stundungen sowie die teilweise oder gänzliche Abschreibung von Forderungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sonst nach den Bestimmungen des § 24.
(5) Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben. Die Ausgaben bilden die Höchstgrenze, die Einnahmen die Mindestgrenze, bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen bzw. Einnahmen erzielt werden sollen.